Im Bereich der Straf- und Maßregelvollstreckung geht es in erster Linie darum die Freiheit wieder zu erlangen. Es geht um die vorzeitige Entlassung aus der Haft (§ 57 StGB) zum Halb- oder 2/3-Zeitpunkt bzw. nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Fortdauer der Maßregeln der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB müssen zudem regelmäßig durch die Gerichte überprüft werden. Es geht dabei regelmäßig um die Frage, ob eine Entlassung (bzw. die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung) unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu verantworten ist.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist besondere Erfahrung im Umgang mit Sachverständigengutachten und der Praxis im Vollzug erforderlich. Ferner ist es entscheidend, dass nie die Perspektive aus den Augen gelassen wird und die Schritte dorthin – sollten sie noch so klein sein – umgesetzt werden. Insbesondere im Vollzug nach § 63 StGB ist auch immer das Delikt und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des weiteren Freiheitsentzugs von maßgeblicher Bedeutung.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht es den Mandant*innen bei den Bemühungen für einen freiheitsorientierten Vollzug zu unterstützen und gemeinsam eine Perspektive für die Wiedererlangung der Freiheit zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang muss auch regelmäßig auch auf die Versäumnisse im Vollzug hingewiesen werden. Darin schließt sich die Frage an, ob die Freiheit trotz dieser Versäumnisse weiter entzogen werden darf. Im Bereich der Sicherungsverwahrung haben diese Fragen zum Juni 2013 Eingang ins Gesetz gefunden.
Es beraten und vertreten Sie hier gern Rechtsanwalt David Hölscher sowie Rechtsanwalt Florian Scholl.